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   LG Berlin, 27.07.2020 - 506 Qs 57/20   

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https://dejure.org/2020,50819
LG Berlin, 27.07.2020 - 506 Qs 57/20 (https://dejure.org/2020,50819)
LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2020 - 506 Qs 57/20 (https://dejure.org/2020,50819)
LG Berlin, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - 506 Qs 57/20 (https://dejure.org/2020,50819)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2992/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen des

    Auszug aus LG Berlin, 27.07.2020 - 506 Qs 57/20
    Denn eine Beschlagnahme wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung selbst vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstandes aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben ist (sog. "doppelter Anfangsverdacht"; vgl. hierzu betreffend einer Durchsuchung BVerfG; Beschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, NJW 2020, 1351).

    Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her genügen aber nicht, denn wesentliche Vergehen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug und Untreue sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 StGB vom Straftatbestand der Geldwäsche erfasst (BverfG, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 42 mwN, juris).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05

    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung

    Auszug aus LG Berlin, 27.07.2020 - 506 Qs 57/20
    Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 950/05 -, Rn. 16).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus LG Berlin, 27.07.2020 - 506 Qs 57/20
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Drittbetroffenen, trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2).
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